Im Konflikt zwischen dem Triathlonveranstalter Jeschke & Friends wurden Entscheidungen im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Triathlon-Verband e.V. herbeigeführt. Dies teilt der NRWTV durch zwei Mitteilungen vom 22. April und 8. Mai 2013 auf seiner Website mit. Die Agentur Jeschke & Friends hatte durch die beauftragte Kanzlei Eckert & Wisser, vertreten durch die ehemalige DTU-Führung Claudia Wisser und Dr. Ralf Eckert eine juristische Klärung verschiedener Sachverhalte angestrebt. Der NRWTV wurde in der Kartellbeschwerde vertreten durch Dr. Torsten Uhlig und Dr. Sebastian Longrée von der Essener Kanzlei Kümmerlein Rechtsanwälte & Notare. Die Sozietät berät und vertritt auch die Deutsche Triathlon Union (DTU) in Rechtsfragen.
Mitgliederinformation: Kartellbeschwerde von Jeschke & Friends gegen den NRWTV erfolglos (08. Mai 2013)
Die Kartellbeschwerde des Veranstalters Jeschke & Friends gegen die DTU und den NRWTV war erfolglos. Nach dem Regelwerk des NRWTV hängt die Erteilung einer Verbandsgenehmigung für Veranstaltungen generell u. a. von der Zahlung einer Veranstalterabgabe ab. Zugleich droht den DTU-Startpassinhabern nach der Sportordnung der DTU für den Fall ihrer Teilnahme an Veranstaltungen ohne Verbandsgenehmigung ein Sperre. Diese gängige Verbandspraxis hatte Herr Jeschke in seiner Kartellbeschwerde gegen die DTU und den NRWTV beanstandet. Das Bundeskartellamt hat die Eröffnung des Kartellverfahrens wegen "Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung" nunmehr abgelehnt und seine Entscheidung vor allem mit der mangelnden hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Kartellrechtsverstoßes begründet. Damit blieb einem weiteren rechtlichen Angriff von Jeschke & Friends gegen den NRWTV (zu der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vgl. Mitgliederinformation des NRWTV vom 22.04.2013) der Erfolg versagt.
Mitgliederinformation: Einstweilige Verfügung von Jeschke & Friends gegen den NRWTV nunmehr wirkungslos (22. April 2013)
Die von dem Veranstalter Jeschke & Friends gegen den NRWTV beim Landgericht Köln erwirkte einstweilige Verfügung (LG Köln, Beschluss vom 18.04.2012, Urteil vom 17.07.2012, Az. 33 O 92/12) ist nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien in der Berufungsinstanz nunmehr wirkungslos geworden. Nach der Erledigungserklärung war von dem Berufungsgericht kein Urteil in der Sache mehr zu fällen, sondern ein Beschluss über die Prozesskosten des Verfügungsverfahrens, der sich in erster Linie an dem voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens orientiert. In diesem Beschluss (02.04.2013, Az. IV - U (Kart) 9/13) - HIER im Volltext -, begründet das Oberlandesgericht Düsseldorf seine Auffassung, dass die vom NRWTV erhobene Veranstalterabgabe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden ist. Ausdrücklich führt das Oberlandesgericht Düsseldorf dabei aus, dass der von Jeschke & Friends gestellte Verfügungsantrag von Anfang an unbegründet war und das Landgericht Köln den Antrag daher hätte zurückweisen müssen. Nach Kenntnis des NRWTV, hat der Veranstalter Jeschke & Friends kein Klageverfahren in der Hauptsache eingeleitet.
- http://nrwtv.de/index.php/aktuelles/83-mitgliederinformation-einstweilige-verfuegung-von-jeschke-friends-gegen-den-nrwtv-nunmehr-wirkungslos
- http://nrwtv.de/index.php/aktuelles/92-mitgliederinformation-kartellbeschwerde-von-jeschke-friends-gegen-den-nrwtv-erfolglos
- http://nrwtv.de/files/Beschluss_OLG_Ddorf.pdf