Das Landgericht Heilbronn hat in einem Urteil vom 20. Februar 2012 die unterschiedlichen Ansprüche an die Radstrecke eines Triathlons mit Windschattenverbot auf einer teilweise gesperrten Radstrecke und eines Radrennens mit Windschattenfreigabe herausgestellt. Das Urteil erfolgte auf eine Klage eines Triathleten, der über eine von drei kurz hintereinander folgenden, vom Veranstalter visuell mit Warnfarben markierten Bodenwellen gestürzt war und der Veranstalterin mangelhafte Sicherung der Strecke vorgeworfen hatte. Unstreitig blieb die Vorgabe des Gerichts, dass bei den in einem Triathlon erreichten Geschwindigkeiten eine manuelle Absicherung mit visuell und/oder akustisch vor dem Verkehrshindernis warnenden Streckenposten erforderlich ist. Die korrekte personelle Absicherung war ein Streitpunkt in dem Verfahren.
Das Gericht stellte zudem fest, dass der Teilnehmer wegen des Sturzes "gegen den Veranstalter weder Schadensersatzansprüche gemäß §§ 280 Abs. 1, 276, 31 analog BGB noch gemäß § 823 Abs. 1 BGB geltend machen (könne), da der Veranstalter die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat."
Punkt G.1 c) der aktuellen Wettkampfordnung der Deutschen Triathlon Union e.V. (DTU) verpflichtet die teilnehmenden Triathleten beim Radfahren die Straßenverkehrsordnung (STVO) einzuhalten. Es darf grundsätzlich angezweifelt werden, ob im Einzelfall sämtliche Vorschriften der STVO einzuhalten sind. Allerdings ist die Verpflichtung der Wettkampfteilnehmer nicht von der Hand zu weisen, auf Warn- und Verkehrsschilder zu achten. Vor den drei Bodenschwellen befand sich in ausreichender Entfernung das Hinweisschild „Unebene Fahrbahn“.
- Landgericht Heilbronn, Urteil vom 20. Februar 2013, AZ 5 O 295/12 Mc
- http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/verkehrssicherungspflichten-bei-einem-triathlon-radrennen-361056